Allgemeine Geschäftsbedingungen Ferrodip AG
(nachfolgend „FD“ genannt)
Juni 2025
Allgemeines
Grundsätzlich erfolgen sämtliche Lieferungen und Leistungen der FD ausschliesslich auf Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie der zugehörigen und nachfolgend integrierten Behandlungsbedingungen.
1. Anerkennung der Liefer- und der Behandlungsbedingungen
Spätestens mit der Bestellungs-/Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber ausdrücklich und vorbehaltlos, dass er die ABG der FD zur Kenntnis genommen hat und diese als verbindlich anerkennt. Für die Vertragsbeziehung zwischen den Parteien sind vorliegende AGB somit allein massgebend, es sei denn, dass in einem Einzelauftrag bzw. in einer Einzelbestellung ausdrücklich und schriftlich abweichende Regelungen vereinbart wurden. Insbesondere gehen vorliegende AGB allfällig abweichenden allgemeinen Vertrags- bzw. Geschäftsbestimmungen des Auftraggebers vor. Solche gelten nur bei schriftlicher, ausdrücklicher Anerkennung durch FD.
Der Auftraggeber kann sich insbesondere nicht darauf berufen, dass er in seiner (auch späteren) Korrespondenz, seinen Offerten, Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen oder Rechnungen etc. auf seine allgemeinen Bedingungen hingewiesen habe.
Vorliegende AGB und die darin integrierten Behandlungsbedingungen gehen ebenfalls anderslautenden Angaben in Prospekten, Tarif- und Lieferservicen, etc. der FD auf jeden Fall vor.
2. Offerten
Die Offerten der FD verstehen sich in jeder Beziehung freibleibend. Sie bedürfen in jedem Fall einer schriftlichen Bestätigung. Abweichungen von den offerierten Abmessungen, Gewichten sowie der Materialbeschaffenheit berechtigen die FD zur Neufestsetzung der Preise. Einseitige Preisanpassungen durch FD aufgrund Schwankungen beim Rohmaterialeinkauf bleiben bis zur Auslieferung der Auftragsware vorbehalten.
3. Preise
Alle Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Bei Konstruktionen mit verschiedenen Materialstärken gilt für die Verrechnung die überwiegende Materialstärke.
Preiszuschläge: Folgende Zusatzarbeiten werden zusätzlich in Rechnung gestellt: Abbeizen von verzinkten Gegenständen; Abbrennen von gestrichenen oder lackierten Gegenständen; Sandstrahlen; Wenden (zweimaliges Tauchen) von Gegenständen, die nicht in einem Arbeitsgang getaucht werden können. Bohren oder Verschliessen von notwendigen Löchern; Reinigung oder Nachschneiden von Gewinden, Montagen, Sortieren nach Verlade-, Montage-Liste etc., Erstellen von Messprotokollen, Verpacken von lackierten Teilen etc.
Nach Aufwand werden verrechnet: Gängigmachen von beweglichen Teilen; spezielle Verpackung, Behandeln von mehrdimensionalen sperrigen Konstruktionen; Spezialtransport (z.B. Kranablad); 24 Stunden Express-Service.
4. Zahlungsbedingungen
Die Rechnungen sind fällig 30 Tage nach Rechnungsdatum. Mit Überschreitung dieser Frist tritt ohne Mahnung der Verzug ein und die Forderung wird zu 5 % oder zumindest zu dem 3 % übersteigenden Bankdiskontsatz am Zahlungsorte verzinslich. Die Rechnungen sind rein netto zu bezahlen. Jegliche Verrechnung durch den Auftraggeber mit allfälligen Forderungen gegenüber der FD ist ausgeschlossen.
5. Transport- und LKW-Kranleistungen
Transport und LKW-Krankosten werden zusätzlich verrechnet. Kosten und Zuschläge für Express- und Eilgutsendungen sowie Portospesen für Postversendungen ebenso wie Spesen für Camionage, Lager, Verzollung oder ähnliche Gebühren gehen zu Lasten des Auftraggebers. Der Ablad am Lieferort ist nicht inbegriffen. LKW-Kraneinsätze werden nach Aufwand verrechnet.
6. Gefahrentragung
Bei Transporten reist die Ware auf Gefahr des Auftraggebers. Dasselbe gilt für Material, das bei FD länger als eine Woche gelagert wird. Jegliche Haftungsansprüche gegen die FD für Transportschäden oder während der Lagerung erlittene Schäden/Wertverminderungen und deren Folgen, wie z.B. indirekte Schäden, sind nur im Rahmen der betreffenden Versicherungsleistungen gedeckt.
7. Lieferfrist
Als Liefertag gilt der Verladetag. Aufgrund der i.d.R. sehr kurzen Termine kann aufgrund nicht behandlungsgerechter Konstruktion, Fehllackierungen aber auch Betriebsstörungen, Arbeitsausständen, höherer Gewalt etc., ein Termin durch FD einseitig verschoben werden. Angegebene Liefertermine können nach Verkehrslage um Stunden variieren und sind nicht verbindlich. Ansprüche des Auftraggebers oder Dritter wegen verspäteter oder Nichtlieferung und deren Folgen werden, soweit gesetzlich zulässig, grundsätzlich wegbedungen.
8. Mängelrüge / Gewährleistung / Garantie / Haftung
Der Auftraggeber hat den Liefergegenstand in allen Fällen bei Erhalt umgehend zu prüfen. Rügen betreffend fehlender Teile, Gewichtsdifferenzen etc. sind innert 8 Tagen (Eintreffen der Mitteilung bei FD) nach Ablieferung der Ware schriftlich gegenüber der FD anzubringen. Nach Ablauf dieser Frist lehnt FD jegliche Gewährleistung aus Ansprüche dieser Art ab. Für tadellose und saubere Lackierung leistet FD zwei Jahre Garantie gemäss SIA. Von der Garantie ausgenommen sind Gegenstände, welche ungewöhnlichen mechanischen, chemischen oder elektrolytischen Einwirkungen ausgesetzt sind. Nach Ablauf der absoluten Garantiefrist von zwei Jahren wird jede weitere Gewährleistung, Garantie und / oder Haftung ausdrücklich abgelehnt.
Bei rechtszeitig gerügten und begründet erklärten Beanstandungen betreffend Lackierung kann ausschliesslich die nochmalige Lackierung im Sinne einer Nachbesserung auf Kosten der FD verlangt werden. Weitere Rechtsbehelfe sind ausgeschlossen. Jegliche über die obige Gewährleistung bzw. Garantie hinausgehende Gewährleistung und / oder Haftung, insbesondere für De- und Montagekosten sowie anderweitige indirekte bzw. Mangelfolgeschäden wird, soweit gesetzlich zulässig, ausdrücklich wegebedungen. Insbesondere ist für Riss- und Verzugsschäden jegliche Gewährleistung und / oder Haftung ausgeschlossen. Bei speziellen Stahlsorten (hochfeste Stähle, Feinkornbaustähle etc.) hat der Auftraggeber FD auf den Sachverhalt aufmerksam zu machen, damit z.B. Wasserstoffversprödung vermieden werden kann (spezieller Vorbehandlungs-Prozess).
Farbbeschichtungen: Werden Anstrichmittel angeliefert oder vorgeschrieben, fällt die Tauglichkeit derselben für den vorgesehenen Verwendungszweck nicht unter die Verantwortung von FD. Die gesetzlichen Bestimmungen des Produktehaftpflichtgesetzes gelangen nicht zur Anwendung, da es sich bei den von FD gelieferten behandelten Waren nicht um Produkte im Sinne des Produktehaftpflichtgesetzes (Art. 3) handelt.
9. Rücktrittsrecht
Massgebliche Veränderungen in den Verhältnissen des Auftraggebers (wie Zahlungsverzug, Zahlungsschwierigkeiten, Zahlungseinstellungen), welche die Ansprüche der FD gefährdet erscheinen lassen, berechtigen letztere zum sofortigen entschädigungslosen Rücktritt von allfälligen Lieferverpflichtungen. Das gleiche gilt, bei technischen und qualitativen Forderungen, die aufgrund der Werkstückbeschaffenheit, Dimensionalität oder Terminforderungen mit den Prozessen von FD nicht anforderungsgerecht oder wirtschaftlich erbracht werden können. Bei Vertragsrücktritt werden alle Forderungen gegenüber dem Auftraggeber, zur sofortigen Zahlung fällig. Zudem wird der FD durch den Auftraggeber ein vertragliches Zurückbehaltungsrecht am zu behandelnden Gegenstand eingeräumt für den Fall, dass der Auftraggeber Zahlungsschwierigkeiten hat. Diesbezüglich wird der FD seitens des Auftraggebers ausdrücklich die private Verwertung zugestanden, für den Fall, dass die FD nicht vollumfänglich befriedigt bzw. sichergestellt wird. Unter Zahlungsunfähigkeit im Sinne von Art. 897 ZGB wird explizit auch die blosse Zahlungseinstellung verstanden. Das vertragliche Rückbehaltungsrecht gemäss dieser Bestimmung kann durch die FD auch ausgeübt werden, wenn die Forderung gegenüber dem Auftraggeber noch nicht fällig ist. FD haftet nicht für Mehrkosten, die dem Kunden durch die Suche eines anderen Lieferanten entstehen, wenn sich bei der Bearbeitung der Teile herausstellt, dass FD den qualitativen oder terminlichen Forderungen des Kunden im Laufe der Auftragsabwicklung nicht nachkommen kann.
10. Erfüllungsort/Gerichtsstand/anwendbares Recht
Als Erfüllungsort sämtlicher zwischen den Parteien bestehender Verpflichtungen gilt der Sitz der FD. Für sämtliche Streitigkeiten aus den Vertragsverhältnissen der Parteien gilt als ausschliesslich vereinbarter Gerichtsstand der Sitz der FD. Es wird die Anwendung schweizerischen Rechts vereinbart unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Handelskauf.
Behandlungsbedingungen
Bei für den Tauchprozess geeigneter Konstruktion können die Mehrheit aller Stahl- und Metallbaukonstruktionen behandelt werden. Verschiedene Planungshilfen ebenso wie die technische Beratung sind während der Planungsphase zu konsultieren. FD kann nicht jede Konstruktion auf Prozesstauglichkeit hin kontrollieren, sendet dem Kunden jedoch bei Fällen mit grösserem Risiko i.d.R. eine Abmahnung und bietet eine Alternativbehandlung an. Jegliche Haftung seitens der FD für Schäden, welche aufgrund der Nichteinhaltung der Hinweise und Richtlinien, welche nachfolgend aufgeführt sind, entstehen, ist ausgeschlossen.
Direkt bei Ferrodip oder auf deren Homepage (www.ferrodip.ch) sind zu den Themen der prozessgerechten Konstruktion Dokumente und Planungshilfen abrufbar. Auch die technische Beratung von FD steht Ihnen jederzeit zur Verfügung.
Die Qualität der Lackierung kann nur eingehalten werden, wenn das Material durch den Auftraggeber entsprechend vorbereitet angeliefert wird. Der für die Korrosionsbelastung benötigte Vorbereitungsgrad ist vorgängig abzuklären. In den Planungshilfen für prozessgerechte Konstruktion sind Praxis-Hinweise z.B. für die korrekte Bohrung von Lack- und Luft-Zirkulationslöcher, die Eignung von Stahlsorten etc. sowie für die Einhaltung von Normen (u.a. EN 1090), was z.B. das Runden der Kanten und das Schleifen von Brennschnittflächen betrifft. Vom Stahlverarbeiter und Fachbetrieb wird erwartet, dass er die einschlägigen Normen und technischen Notwendigkeiten kennt und FD nicht jede Konstruktion auf diese Normen hin überprüfen kann.
1. Spezielle normative Anforderungen
Falls beim Beschichten spezielle Anforderungen oder Normen (z.B. EN 1090 oder firmenspezifische Vorschriften) eingehalten werden müssen, hat der Auftraggeber dies vorgängig mit den zusätzlich notwendigen Informationen mitzuteilen und das Material entsprechend vorbereitet anzuliefern.
2. Stahlqualität
Guter Baustahl normaler Handelsqualität (S 235), frei von Poren und Schlackeneinschlüssen, eignet sich am besten zum Lackieren. Werden andere Stahlsorten wie höherfeste Stähle oder andere Metalle verwendet, so muss FD schriftlich über das Material und die Anwendung des Teils in Kenntnis gesetzt werden. Bei Stählen mit hoher Festigkeit (> S355) in Anwendungen mit permanenter Schwingungsbeanspruchung kann es aufgrund der Vorbehandlung zu Wasserstoffversprödung kommen.
3. Kanten und Brennschnittflächen
Kanten müssen immer gerundet werden, bei höheren und längeren Belastungen ab Korrosivitäskategorie C4 mit einem Radius von 2 mm. Thermische Schnittkanten sind zu überschleifen, ab C4 müssen 3/10 mm zurückgeschliffen werden.
4. Konstruktion und Grösse der Gegenstände
Alle Teile müssen für die Aufhängung im Tauchbad genügend grosse Löcher aufweisen (siehe Planungshilfen). Der Lack muss beim Eintauchen der Teile ungehindert zufliessen und beim Ausziehen ungehindert abfliessen können, gleich wie beim Feuerverzinkungsprozess. Rückstände, die nicht entweichen können und zu späteren Schäden führen, fallen nicht in den Garantiebereich. Es wird empfohlen, mit FD rechtzeitig über die prozessgerechte Konstruktion zu sprechen.
5. Rohrkonstruktionen
Geschweisste Rohrkonstruktionen, welche rundum geschützt werden sollen, sind bei allen nicht durchgehenden Stossstellen mit den nötigen Entlüftungslöchern für Lackein- und -auslauf zu versehen. Die Löcher sind derart nahe bei den Stoss- bzw. Schweissstellen anzubringen, damit der letzte Tropfen Lack auslaufen bzw. alle Luft entweichen kann. Ist dies nicht gegeben, so sind dicke Lackrückstände in Rohrkonstruktionen die Folge, die zu ungenügendem Korrosionsschutz führen können. Geschlossene Rohrkonstruktionen sind zu vermeiden. Erkundigen Sie sich vor der Konstruktion über die richtige Grösse und Anordnung der Löcher! Falsch angebrachte, zu kleine oder fehlende Löcher können zu Mängeln führen, die auch nicht zugänglich oder ersichtlich sind. Dies gilt für alle Hohlkonstruktionen mit Rippen, Verstärkungsplatten etc.
6. Hohlkörper
Boiler, Gefässe und andere Hohlkörper werden in der Regel innen und aussen beschichtet; sie sollen zu diesem Zweck mit mindestens je einem Ein- und Auslaufstutzen von genügender Grösse, versehen werden (richtige Anordnung mit FD abzusprechen).
7. Kaltumformung
FD empfiehlt, beim Entwurf und bei der Herstellung von Werkstücken die örtliche Kaltumformung nach Möglichkeit zu minimieren (z. B. grössere Biegeradien gemäß EN 10025 – bzw. Radius mind. ≥ Materialdicke). Die mit der Kaltumformung verbundenen Risiken können auch durch Auswahl einer geeigneten Stahlsorte verringert werden, welche für eine Verfestigung durch Reckalterung nicht anfällig ist (z. B. warmgewalzter Stahl mit der Bezeichnung „C“, „mit besonderer Kaltumformbarkeit“, gemäß ISO 10027-1, z.B. S235JRC und schlagzähe Stähle, J0, besser J2). Es besteht ferner die Möglichkeit, durch Wärmebehandlung im betroffenen Bereich die Spannungen im Material zu verringern. Es empfiehlt sich, vor der Auftragserteilung mit FD Rücksprache zu halten.
8. Schweissnähte
Die Schweissnähte müssen vollständig geschlossen und entschlackt sein und dürfen keine Poren oder Schlackeneinschlüsse aufweisen. Sie sollen als durchgehende und nicht als unterbrochene Nähte aufgeführt werden. Beim Punktschweissen sollen die Punkte dicht beieinanderliegen. Nicht durchgezogene Schweissnähte bedingen, dass zwischen den zu fügenden Profilen / Blechen ein Luftspalt von 1 – 2mm besteht, damit die Vorbehandlung und Lackierung dort stattfinden kann. Beträgt der Luftspalt unter 0.1 bis 0.2mm, so entstehen meist keine Ausblühungen. Dies bedingt, dass die Profile vor Zusammenschweissen gereinigt sind und die Zwischenraum-Toleranz eingehalten wird. Spalten ab 0.2mm bis ca. 1mm (je nach Grösse der Überlappung) können zu Ausblühungen und optischer Beeinträchtigung führen.
9. Lagersitze / Gewinde / nicht zu lackierende Stellen
Flächen, die nicht lackiert werden sollen, sind vor dem Prozess mit speziellen Abdeckmitteln zu schützen. FD bietet verschiedene Produkte an. Es empfiehlt sich, anhand von Versuchen die geeignete Abdeckmethode zu eruieren.
10. Besondere Konstruktionen
Vor dem Lackieren von Gegenständen mit Nieten oder Punktschweissungen, mit beweglichen Teilen, Gewinden, Überlappungen und Falzen, gelöteten oder Gussteilen, ist vorgängig mit FD zu sprechen. Beschädigungen und Ausblühungen beim Lackieren solcher Teile können die Folge sein.
11. Gestrichene oder lackierte Waren
Ganz oder teilweise gestrichene, lackierte, eingeölte, eingefettete, verzinkte, stark angerostete oder mit Rostschutz behandelte sowie mit Fettkreide gezeichnete Teile müssen vor dem Prozess gegen entsprechenden Mehrpreis gereinigt werden.
12. Gegenstände für Lebensmittel
Die Lackierung von Gegenständen, die mit Lebensmitteln oder Trinkwasser in Berührung kommen, ist nicht gestattet.
13. Unebenheiten der Oberfläche
Nach der Lackierung bilden sich Unebenheiten der Stahloberfläche auch teilweise auf der Lackoberfläche ab. Die Teile sind daher schon mit dem benötigen Oberflächenfinish anzuliefern. Das Verschleifen gehört nicht zum Lieferumfang. Je nach Geometrie des Teils und der Aufhängung im Tauchprozess kann es zu feinen Läufern auf Oberflächen, an Ecken und Kanten zu einzelnen Tropfen und bei schöpfenden Stellen zu dicken Rückständen kommen. Durch Optimierung der Konstruktion und Rücksprache mit der FD können die Effekte minimiert werden.